Trend-Spielzeug Drohne: besteht Versicherungspflicht?
|
Die Leichtgewichte unter den Drohnen, mit maximal 79 Joule Bewegungsenergie (ca. 250 g), gelten als Spielzeug und sind daher noch nicht versicherungspflichtig. Falls doch etwas passiert, greift im Regelfall die normale Haftpflichtversicherung. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Spielzeughubschrauber oder Minimodelle aus Schaumstoff. Doch aufgepasst: Erlaubt ist eine maximale Flughöhe von 30 Metern und die Drohne muss in ständigem Sichtkontakt bleiben.
Rechtliche Unterscheidungen
Alles was mehr als 250 Gramm wiegt, gilt als Flugmodell. Diese dürfen bis zu 150 Meter Höhe erreichen und in einem Radius von 500 Metern fliegen. Allerdings kommt die reguläre Haftpflichtversicherung für entstandene Personen- und Sachschäden nicht mehr auf. Eine spezielle Haftpflichtversicherung für die Drohne ist gesetzlich vorgeschrieben.
Flugmodelle, die schwerer als 25 kg sind, gelten bereits als Unbemannte Luftfahrzeuge (Klasse 1 oder 2). Diese fallen unter das Luftfahrtgesetz und sind bewilligungspflichtig. Mehr Infos erhalten Sie auf www.austrocontrol.at.
Drohnen und Privatsphäre
Ob Aufnahmen am Boden oder aus der Luft – beim Schutz der Privatsphäre gelten die gleichen Regeln. Sobald Personen erkennbar sind, könnte es Probleme geben. Wird etwa zu Beweiszwecken, gefilmt, ist eine Meldung an die Datenschutzbehörde unbedingt notwendig. Fühlt sich eine Person, durch Ihr Drohnenvideo in ihrer Privatsphäre verletzt, können Unterlassungsansprüche und sogar Schadenersatz geltend gemacht werden. Das kann ganz schön teuer werden!
Sicher unterwegs
Sollten Sie stolzer Drohnenbesitzer sein, erkundigen Sie sich in jedem Fall, ob es sich noch um ein Spielzeug oder schon um ein Flugmodell handelt – im schlimmsten Fall drohen nämlich Geldstrafen von bis zu 22.000 Euro. Kontaktieren Sie gerne Ihren OVB-Finanzvermittler, um zu überprüfen, ob Ihr Fluggerät ausreichend versichert ist.